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QualitätsmanagementMit der Novellierung des SGB V hat der Bundesgesetzgeber die Berücksichtigung von Kriterien für eine im Hinblick auf das diagnostische und therapeutische Ziel ausgerichtete zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung für Krankenkassen, die zugelassenen Krankenhäuser und die Vertragsärzte unmittelbar verbindlich gemacht. Im § 137 e SGB V wurde weiterhin festgelegt, dass diese Kriterien insbesondere auf der Grundlage evidenzbasierter Leitlinien erstellt werden sollen. Was hat man sich nun unter „Kriterien auf der Grundlage evidenzbasierter Leitlinien“ vorzustellen? Im deutschsprachigen Bereich gibt es bisher keine Definition für die Kriterien nach § 137 e. Deshalb muss auf Analogien im internationalen Schrifttum zurückgegriffen werden. Diese finden sich am ehesten in Ausführungen zu den „Quality Indicator“ Programmen aus Australien und den USA. In diesem Zusammenhang sei auf Bernstein (1993) verwiesen, der „quality indicator“ definiert als "a measurable element in the process or outcome of care whose value suggests one or more dimensions of quality-of-care and is theoretically amenable to change by the provider." Unter Berücksichtigung dieser Definition lassen sich aus der entsprechenden internationalen Literatur (siehe insbesondere AHCPR 1995, ACHS 1999) einige grundsätzliche Lehren für die Entwicklung und Nutzung von „Kriterien“ / „Qualitätsindikatoren“ nach § 137 e SGB V ziehen:
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